Schauen Sie doch mal bei uns im Laden vorbei! Und beachten Sie auch unsere Termine! Es ist immer etwas los ...
    

Vereinssatzung

Die Vereinssatzung, Stand 13. März 2008, ist ebenfalls als PDF-Dokument (44KiB) verfügbar.

§1 Name

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Solidarität Eine Welt Schwabmünchen e.V.“.

§2 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Sitz des Vereins ist Schwabmünchen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist

  • a) praktische Solidarität über Grenzen hinweg möglich zu machen und die Lebensbedingungen der Menschen in Entwicklungsländern zu verbessern.
  • b) die Öffentlichkeit in der Region über Probleme der sogenannten Dritten Welt und der Zusammenhänge zwischen ihr und den Industrienationen zu informieren.
  • c) Entwicklungsprojekte in den Ländern der sogenannten Dritten Welt zu unterstützen, insbesondere den genossenschaftlichen Gedanken zu fördern.

(2) Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs. (1) beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

§4 Gemeinnützigkeit

  • (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in der Durchführung des §3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • (3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne des §3 zustimmen und eine schriftliche Beitrittserklärung einreichen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod

  • a) durch schriftliche Austrittserklärung.
  • b) durch Ausschluss der Mitgliederversammlung: erforderlich ist dazu eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • c) durch Streichung bei zweijährigem Beitragsrückstand.
  • d) durch Ausschluss bei Tätigkeiten eines Mitgliedes innerhalb des Vereins, die nicht §3 entsprechen.

§6 Beitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Mindestbeitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) die Jugend des Vereins

§8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß §3.
  • b) Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstands.
  • c) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.
  • d) Satzungsänderungen.
  • e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  • f) Entscheidung über die Streichung von Mitgliedern.
  • g) Festsetzen der Mindesthöhe des Jahresbeitrages.
  • h) Auflösung des Vereins gemäß §11.

(2) Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  • a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
  • b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung eingeladen.
  • c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.
  • d) Beschlüsse werden - falls nicht anders vorgesehen - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und protokolliert. Das Protokoll ist von der / dem Vorsitzenden und von der /dem Schriftführer / in zu unterzeichnen.
  • e) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen einzuberufen und abzuhalten. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
  • f) Auf Antrag von 20% der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  • g) Eine Vertretung natürlicher Personen im Stimmrecht ist nicht zulässig.

(3) Rechnungsprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren.
  • Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.

§9 Vorstand

(1) Zusammensetzung und Aufgaben

  • a) Der Vorstand besteht aus
    • dem / der Vorsitzenden
    • zwei gleichberechtigten Stellvertretern
    • dem / der Schriftführer/in
    • der / dem Kassierer / in
    • dem / der Vertreter / in der Jugend
    • und bis zu fünf weiteren Mitgliedern
  • b) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
  • c) Der Verein wird nach außen von der / dem 1. Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jede/r kann den Verein allein vertreten.
  • d) Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

(2) Wahlen und Amtszeiten

  • a) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  • b) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolger/in.
  • c) Die Vorstandsmitglieder sind mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.
  • d) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
  • e) Abwahl kann nur aus wichtigem Grund mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§10 Jugend des Vereins

Alle Mitglieder unseres Vereins bis einschließlich 25 Jahre bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst.
Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung des Vereins verstoßen darf und dem sinn und Zweck des Vereins entsprechen muß.
Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.
Die Jugendvertretung hat jeder Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht über den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung abzugeben.

§11 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(2) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
(3) Für die Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§12 Auflösung

(1) Eine Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an:

  • a) die Evangelische Kirche zugunsten der Aktion „Brot für die Welt, Stuttgart
  • b) die Katholische Kirche zugunsten des Bischöflichen Hilfswerkes „Misereor“, Aachen

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §3 der Satzung zu verwenden haben.

Schwabmünchen, den 13. März 2008